Das Fürstentum Liechtenstein hat die Hoheit über die Top Level Domain .li.
Das Amt für Kommunikation hat den operativen Betrieb der Registrierungsstelle (Registry) an Switch übertragen, der aktuelle Vertrag ist seit 2012 in Kraft. Mehr über Switch als Registry
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Registrierung und Verwaltung von Domain-Namen unter ".ch" und ".li"
Die Benutzungsordnung regelt den Gebrauch der Domain-Namen-Abfrage, um Personendaten abzufragen oder zu bearbeiten.
Neben der Einhaltung der liechtensteinischen Gesetze, die unter www.gesetze.li abrufbar sind, sind insbesondere die Bestimmungen der folgenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen.
Kommunikationsgesetz (KomG)
Verordnung über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (IFV)
Datenschutzgesetz (DSG)
Datenschutzverordnung (DSV)
Bevor Sie einen Domain-Namen registrieren, sollten Sie überprüfen, dass Sie mit dem gewünschten Domain-Namen keine Namens-, Marken- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzen. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Alle Gesetze des "realen" Lebens gelten auch für den virtuellen Bereich. Daher haftet jeder Domain-Namen-Halter für den Namen und den Inhalt seines Domain-Namens. Bei der Neuregistrierung eines Domain-Namens wird nicht geprüft, ob dadurch Rechte Dritter verletzt werden. Diese Prüfung ist Ihre Aufgabe, bevor Sie einen Domain-Namen registrieren.
Informationen dazu finden Sie unter anderem in der unten stehenden Liste. Diese ist lediglich exemplarisch und keinesfalls abschliessend.
Switch verweigert die Zuteilung eines Domain-Namens, wenn:
- die Einhaltung internationaler Normen es erfordert;
- der betreffende Domain-Name nach dem Anhang zur IFV reserviert ist;
- die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Darüber hinaus kann Switch die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn:
- wichtige technische Gründe dies erfordern;
- die Zahlungsfähigkeit zweifelhaft ist, insbesondere, wenn der Registrant oder der Rechnungsadressat zahlungsunfähig ist oder in Bezug auf bereits zugeteilte Domain-Namen mit der Bezahlung von Rechnungen in Verzug ist oder den Kostenvorschuss nicht bezahlt, den der Registerbetreiber bei Beträgen über 500 Franken für die Zuteilung von Domain-Namen fordern kann;
- die offensichtliche Gefahr besteht, dass sich Switch wegen der Zuteilung des Domain-Namens selber rechtlich verantwortlich machen könnte. In diesen Fällen erfolgt die Verweigerung in Absprache mit dem Amt für Kommunikation;
- der Antragsteller bei Rückfragen von Switch nicht erreichbar ist oder nicht binnen zehn Tagen, einschliesslich des Postlaufs, antwortet;
- der Verdacht besteht, dass der Registrant die Zuteilung eines bestimmten Domain-Namens mit der Absicht beantragt, die Interessen Dritter zu beeinträchtigen.
Die Mitteilung über die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens erfolgt in der Regel binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrags bei Switch an den Antragsteller und die anderen im Antrag genannten Kontaktpersonen. Mit der Verweigerung der Zuteilung gilt die Bearbeitung des betreffenden Antrags durch Switch als abgeschlossen. Der betreffende Domain-Name wird damit frei für eine neue Zuteilung.
Der Streitbeilegungsdienst für .li-Domain-Namen wurde eingerichtet, um Streitigkeiten um Rechte an Domain-Namen beizulegen.